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BrauMäAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

BrauMäAusbV Art. 9Inhalt von Teil 2

Abschnitt 2 Abschluss- oder Gesellenprüfung

In forceOfficial text

(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.