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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 100Große Anfragen

VIII. Vorlagen und ihre Behandlung

In forceOfficial text

Große Anfragen an die Bundesregierung (§ 75 Absatz 1 Buchstabe f) sind dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Wird in der Begründung auf andere Materialien verwiesen, findet § 77 Absatz 2 entsprechende Anwendung.