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BTGO 2025 · Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025 Art. 128Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung

XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung

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Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).