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BVerfGGO 2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

BVerfGGO 2015 Art. 10

Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts

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Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.