BVerfGGO 2015 · Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015 Art. 9
Teil A Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts
Soweit in Gesetzen, die auf die Mitglieder des Gerichts entsprechend anzuwenden sind, Verwaltungsentscheidungen den Vorgesetzten, den Dienstvorgesetzten oder der Behördenleitung zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.