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BVLÜV · Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

BVLÜV Art. 2

In forceOfficial text

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1.

im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a)

selbst wahrnimmt oder

b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2.

eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.