BVLÜV Art. 2
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1.
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a)
selbst wahrnimmt oder
b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder
2.
eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.