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EdelstGrMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Edelsteingraveur-Handwerk

EdelstGrMstrV Art. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

In forceOfficial text

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.

ein Monogramm,

2.

ein Relief in figürlicher Darstellung,

3.

eine Blüte,

4.

ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,

5.

eine Schattierung,

6.

eine Ornamentik-Gravur.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.