EdelstGrMstrV ст. 4Arbeitsprobe
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 1.
ein Monogramm,
2.
ein Relief in figürlicher Darstellung,
3.
eine Blüte,
4.
ein Gegenstand in abstrakter Gestaltung,
5.
eine Schattierung,
6.
eine Ornamentik-Gravur.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.