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EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

EUGewSchVG Art. 19Örtliche Zuständigkeit

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

In forceOfficial text

Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk 1.

sich die gefährdende Person aufhält oder

2.

die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.