EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG Art. 19Örtliche Zuständigkeit
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk 1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.