EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG Art. 22Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.