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EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

EUGewSchVG Art. 23Vollstreckungsabwehrantrag

Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

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Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.