EUGewSchVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
EUGewSchVG Art. 23Vollstreckungsabwehrantrag
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.