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EuWO · Europawahlordnung

EuWO Art. 85Stadtstaatklausel

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

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In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.