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EuWO · Europawahlordnung

EuWO Art. 85Stadtstaatklausel

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind; er bestimmt die Zahl der einzusetzenden Kreis- oder Stadtwahlleiter und ihre örtliche Zuständigkeit.