FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG Art. 476Aufgebotsfrist Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden In forceOfficial text Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen. ← Previous · Art. 475 Contents Art. 477 · Next →