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FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

FernUSG Art. 1Anwendungsbereich

In forceOfficial text

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2.

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.