Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

FernUSG · Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

FernUSG Art. 1Anwendungsbereich

Van krachtOfficiële tekst

(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2.

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.