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GBPolVDAufstV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV Art. 18Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

Abschnitt 3 Prüfungsgespräch

In forceOfficial text

Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.