GBPolVDAufstV Art. 18Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Abschnitt 3 Prüfungsgespräch
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie.