Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 45Stellvertreter

III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

In forceOfficial text

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.