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GewO · Gewerbeordnung

GewO Art. 45Stellvertreter

III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse

En vigueurTexte officiel

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.