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MechatronikerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

MechatronikerAusbV Art. 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.

die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.