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MechatronikerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

MechatronikerAusbV Art. 15Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

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(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.

additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.

die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.