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MechatronikerAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

MechatronikerAusbV Art. 14Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 2 Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2.

IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3.

die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.