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1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

1. SprengV Art. 27

Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe

In forceOfficial text

(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.

(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.