1. SprengV · Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV ст. 27
Abschnitt VI Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.