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StromVKG · Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten

StromVKG Art. 13Ausschreibungen für Kapazitäten

Unterabschnitt 2 Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

In forceOfficial text

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.

(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.