StromVKG Art. 13Ausschreibungen für Kapazitäten
Unterabschnitt 2 Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.