SVG · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen SVG Art. 91Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen In forceOfficial text § 106 gilt entsprechend. ← Previous · Art. 90 Contents Art. 92 · Next →