SVG · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen SVG Art. 91Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen En vigueurTexte officiel § 106 gilt entsprechend. ← Précédent · Art. 90 Sommaire Art. 92 · Suivant →