TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV Art. 49Erlass- und Erstattungsgebühren
Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes
(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 1.
0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,
2.
0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.