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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 49Erlass- und Erstattungsgebühren

Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 1.

0,40 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden,

2.

0,58 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind.