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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 52Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung

In forceOfficial text

Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von: 1.

Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,

2.

Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und

3.

den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.

Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.