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TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes

TabStV Art. 53Kleinbetragsregelung

Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

In forceOfficial text

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.