TabStV · Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
TabStV Art. 53Kleinbetragsregelung
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt. Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.