TelekomBATZV · Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten TelekomBATZV Art. 3Inkrafttreten In forceOfficial text Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. ← Previous · Art. 2 Contents