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TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

TiefbauBAusbV Art. 67Prüfungsbereiche des Teiles 2

Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung

In forceOfficial text

Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.

„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,

2.

„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,

3.

„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.