TiefbauBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
TiefbauBAusbV ст. 67Prüfungsbereiche des Teiles 2
Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.
„Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“,
2.
„Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“,
3.
„Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.