Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

TierSchKomV · Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

TierSchKomV Art. 6Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

In forceOfficial text

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.