TierSchKomV · Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft TierSchKomV Art. 7Sachverständige In forceOfficial text Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen. ← Previous · Art. 6 Contents Art. 8 · Next →