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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber

Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

In forceOfficial text

Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.