UmwG ст. 238Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.