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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 248aGewährung zusätzlicher Aktien

Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

In forceOfficial text

Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.