UmwG ст. 248aGewährung zusätzlicher Aktien
Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.