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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 304Wirksamwerden des Formwechsels

Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

In forceOfficial text

Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.