UmwG ст. 304Wirksamwerden des Formwechsels
Sechster Abschnitt Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.