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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 45bInhalt des Verschmelzungsvertrages

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

In forceOfficial text

(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.

(2) § 35 ist nicht anzuwenden.