UmwG ст. 45bInhalt des Verschmelzungsvertrages
Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Namen und den Vornamen sowie den in der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners zu enthalten.
(2) § 35 ist nicht anzuwenden.