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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 45dBeschluß der Gesellschafterversammlung

Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

In forceOfficial text

(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

(2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.