UmwG чл. 45dBeschluß der Gesellschafterversammlung
Dritter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften
(1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.
(2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.